Fachkräfteeinwanderungsgesetz FEG
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz können nun Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung leichter einwandern, um in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Die bisherige bestehende Regelungen der Blue Card EU für Fachkräfte mit Hochschulabschluss wird fortgeführt und in einigen Bereichen erleichtert.
Was änderte sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde der Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Arbeitskräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland erweitert. Als Fachkräfte gelten nun Personen, die entweder eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland absolviert haben, für die in der Regel eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder Arbeitskräfte, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung als gleichwertig angesehen wird.
Kürzere ausländische Berufsausbildungen können unter bestimmten Umständen gleichwertig mit einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland sein, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist oder diese ausgeglichen wurden. Ebenso als Fachkräfte gelten Arbeitskräfte mit einem Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist.
Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wurde nun erleichtert
Um in Deutschland arbeiten zu können, muss die qualifizierte Fachkraft neben den benötigten deutschen Sprachkenntnissen einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit wurde ausgesetzt und entfällt somit. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht. Allerdings bleibt die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit weiterhin erhalten.
Folgende Beschäftigungsmöglichkeiten
Eine internationale Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation passt. Helfertätigkeiten oder Anlernberufe sind grundsätzlich ausgeschlossen. Es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen zu ihrer Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Im Rahmen der Blue Card EU / Blaue Karte EU ist immer eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.
Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren
Die zuständige Ausländerbehörde berät Unternehmen und unterstützt, um das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen. Zu dem holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Vorteil ist.
Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzt. Dafür müssen zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet. Wichtig hierbei ist, dass alle benötigten Voraussetzungen wie Nachweise, Unterlagen oder deutsche Sprachkenntnisse vorliegen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden. Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden. Weiter ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.beschleunigtes-Fachkräfteverfahren.de
Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich wenn…
Auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkennnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen dürfen. Weiter ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.Fachkraefteeinwanderungsgesetz.de